Autokennzeichen
Massenerfassung verfassungswidrig
dpa, veröffentlicht am 11.03.2008
Karlsruhe - Eine automatisierte Massenkontrolle von Autokennzeichen per Videokamera ist nur mit klaren gesetzlichen Grenzen zulässig. Das Bundesverfassungsgericht erklärte entsprechende Polizeibefugnisse in Hessen und Schleswig-Holstein für nichtig.
Die Gesetze seien derart unbestimmt formuliert, dass sie - vor allem in Hessen - eine flächendeckende elektronische Beobachtung von Autofahrern bis hin zur Herstellung von Bewegungsprofilen ermöglichten. Dies sei unverhältnismäßig und verletze das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung", also den Datenschutz.
Damit gab das Karlsruher Gericht drei Autofahrern Recht, die gegen den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder geklagt hatten. Ähnliche Regelungen existieren in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Bayern; Baden-Württemberg plant eine solche Befugnis. Den Richtern zufolge haben die für das Polizeirecht zuständigen Länder mehrere Möglichkeiten, verfassungsgemäße Regelungen zu schaffen - etwa mit einer an enge Voraussetzungen geknüpften Kontrollbefugnis wie in Brandenburg.
Nach den Worten des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier sind durch den unbestimmten Wortlaut der Vorschriften grundgesetzwidrige Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht ausgeschlossen. In den beiden Gesetzen sei nicht geregelt, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera Kfz-Kennzeichen mit den Fahndungsdatenbanken abgleichen dürfe - ob nur bei konkreten Gefahrenlagen oder bei allgemein erhöhten Risiken. Zudem hätten die Länder den Einsatz der Technik auf Stichproben beschränken müssen. Offen bleibe auch, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. (Az: 1 BvR 2074/05 u. 1254/07 vom 11. März 2008)
Für weitgehend unproblematisch halten die Richter den Einsatz der Überwachungstechnik beispielsweise zur Fahndung nach gestohlenen Autos oder nach Fahrzeugen ohne ausreichenden Versicherungsschutz. Dagegen wäre der flächendeckende Einsatz der Kameras ohne konkreten Anlass eine "neuartige Eingriffsmöglichkeit" in das Persönlichkeitsrecht, weil damit bei einer längerfristigen Observation systematisch das Bewegungsverhalten von Autofahrern aufgezeichnet werden könnte.
Die Verfassungsrichter warnten vor dem "Einschüchterungseffekt" einer umfassenden Überwachung: Eine automatisierte Kennzeichenerfassung, die unterschiedslos jeden treffe, der eine ohne konkreten Anlass installierte Kamera passiere, vermittle "den Eindruck ständiger Kontrolle".
Zwar geht Karlsruhe nur dann von einem Eingriff in das Datenschutzgrundrecht aus, wenn ein Kennzeichen gespeichert wird. Die Vielzahl der Kennzeichen wird dagegen nach Abgleich mit der Fahndungsdatenbank unverzüglich gelöscht. Allerdings ist dem Gericht zufolge nicht definiert, was letztlich im Fahndungsbestand gespeichert ist, so dass auch Unverdächtige in die Datei geraten können. Außerdem sei nicht geregelt, was mit den weiteren von den Kameras erfassten Informationen - beispielsweise Videobildern der Insassen - geschehe.
Die Gesetze seien derart unbestimmt formuliert, dass sie - vor allem in Hessen - eine flächendeckende elektronische Beobachtung von Autofahrern bis hin zur Herstellung von Bewegungsprofilen ermöglichten. Dies sei unverhältnismäßig und verletze das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung", also den Datenschutz.
Damit gab das Karlsruher Gericht drei Autofahrern Recht, die gegen den elektronischen Abgleich ihrer Nummernschilder geklagt hatten. Ähnliche Regelungen existieren in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Bayern; Baden-Württemberg plant eine solche Befugnis. Den Richtern zufolge haben die für das Polizeirecht zuständigen Länder mehrere Möglichkeiten, verfassungsgemäße Regelungen zu schaffen - etwa mit einer an enge Voraussetzungen geknüpften Kontrollbefugnis wie in Brandenburg.
Nach den Worten des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier sind durch den unbestimmten Wortlaut der Vorschriften grundgesetzwidrige Ermittlungen "ins Blaue hinein" nicht ausgeschlossen. In den beiden Gesetzen sei nicht geregelt, aus welchen Anlässen die Polizei per Videokamera Kfz-Kennzeichen mit den Fahndungsdatenbanken abgleichen dürfe - ob nur bei konkreten Gefahrenlagen oder bei allgemein erhöhten Risiken. Zudem hätten die Länder den Einsatz der Technik auf Stichproben beschränken müssen. Offen bleibe auch, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden dürften. (Az: 1 BvR 2074/05 u. 1254/07 vom 11. März 2008)
Für weitgehend unproblematisch halten die Richter den Einsatz der Überwachungstechnik beispielsweise zur Fahndung nach gestohlenen Autos oder nach Fahrzeugen ohne ausreichenden Versicherungsschutz. Dagegen wäre der flächendeckende Einsatz der Kameras ohne konkreten Anlass eine "neuartige Eingriffsmöglichkeit" in das Persönlichkeitsrecht, weil damit bei einer längerfristigen Observation systematisch das Bewegungsverhalten von Autofahrern aufgezeichnet werden könnte.
Die Verfassungsrichter warnten vor dem "Einschüchterungseffekt" einer umfassenden Überwachung: Eine automatisierte Kennzeichenerfassung, die unterschiedslos jeden treffe, der eine ohne konkreten Anlass installierte Kamera passiere, vermittle "den Eindruck ständiger Kontrolle".
Zwar geht Karlsruhe nur dann von einem Eingriff in das Datenschutzgrundrecht aus, wenn ein Kennzeichen gespeichert wird. Die Vielzahl der Kennzeichen wird dagegen nach Abgleich mit der Fahndungsdatenbank unverzüglich gelöscht. Allerdings ist dem Gericht zufolge nicht definiert, was letztlich im Fahndungsbestand gespeichert ist, so dass auch Unverdächtige in die Datei geraten können. Außerdem sei nicht geregelt, was mit den weiteren von den Kameras erfassten Informationen - beispielsweise Videobildern der Insassen - geschehe.
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