Stuttgarter Zeitung online | Zeitungsgruppe Stuttgart |  Sonntag, 12. Februar 2012

Wirtschaft & Finanzen


Ehescheidung

Was passiert mit der Immobilie?

StZ/StN, veröffentlicht am 25.01.2010
Foto: dpa

Stuttgart - In Deutschland werden jährlich rund 200.000 Ehen geschieden. Im Zuge der Trennung findet ein obligatorischer Zugewinnausgleich statt, in den alle Vermögensgegenstände wie Lebensversicherungen, Wertpapierdepots, Bargeld und auch Immobilien einbezogen werden. Ehepaare, die sich trennen, sollten eine einvernehmliche und wirtschaftlich vernünftige Lösung für die während der Ehe erworbene Immobilie anstreben. Schaffen sie das nicht, droht irgendwann die Zwangsversteigerung der Immobilie. "Die Zwangsversteigerung einer Immobilie ist meistens die schlechteste Lösung, weil da viel Vermögen vernichtet werden kann", warnt Petra Schmid, Fachanwältin für Familienrecht in Waiblingen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, mit Immobilien umzugehen.

Erste Möglichkeit ist die Realteilung, die jedoch relativ selten ist. Das Haus wird dabei, falls dies architektonisch machbar ist, in zwei Eigentumswohnungen umgewandelt. Jeder Ehegatte erhält das Alleineigentum an einer Wohnung. Die Wohnungen können von den Eigentümern vermietet oder selbst bewohnt werden. Größen- und Wertunterschiede zwischen den neu gebildeten Wohnungen müssen jedoch finanziell ausgeglichen werden.

Die Geschiedenen bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und müssen das Haus gemeinsam verwalten, was nicht immer einfach ist.

Zweite Möglichkeit ist die Vermietung des Eigenheims an den Ehepartner. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn die Immobilie schon weitgehend entschuldet ist. Diese Option wird nicht selten als Übergangslösung für einen bestimmten Zeitraum gezogen, um Zeit für einen geordneten Verkauf der Immobilie zu gewinnen. Ein Ehegatte bewohnt weiterhin das Haus und zahlt an den Ex-Partner einen bestimmten Betrag Miete. Da jedem Ehepartner in der Regel die Hälfte eines Eigenheims gehört, muss nur für eine Eigentumshälfte Miete gezahlt werden. Bewohnt jedoch ein Partner das Haus, ohne Miete zu bezahlen, wird das als Vorteil in die Berechnung der Unterhaltszahlungen einbezogen.

Dritte Alternative ist die Fremdvermietung des Eigenheims. Dies könnte sich anbieten, wenn die Immobilie noch mit Schulden belastet ist und die Mieteinnahmen ausreichen, um das Bankdarlehen zu bedienen. Hintergrund: Im Zuge einer Zwangsversteigerung wird das Bankdarlehen oft vorzeitig gekündigt, was zur Folge haben kann, dass eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt werden muss. Wenn die Immobilie abgezahlt ist, kann sie später ohne Zeitdruck verkauft werden.

Vierte Möglichkeit ist der Verkauf an einen Ehegatten, wenn dies finanziell möglich ist. Der eine Ehepartner verkauft seinen Eigentumsanteil an der Immobilie an den Ex-Partner, wodurch dieser Alleineigentümer der Immobilie wird. Im Zuge einer solchen Transaktion können auch Forderungen auf Zugewinnausgleich oder Unterhaltsansprüche mit dem Kaufpreis verrechnet werden. Letzte Möglichkeit ist die Übertragung der Immobilie auf die gemeinsamen Kinder, was aber mit erheblichen Problemen verbunden ist, wenn die Kinder noch minderjährig sind oder noch Schulden auf dem Objekt lasten. Immobilien können im Übrigen auch lange nach Beendigung der Ehe eine Auswirkung auf den Unterhalt haben. Eine Frau, die sich 1996 getrennt hatte und von ihrem Ex-Mann monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 350 Euro erhielt, kaufte mit ihrem neuen Lebenspartner eine Immobilie zu eigenen Wohnzwecken. 25 Prozent der Immobilie wurden auf die Frau eingetragen, 75 Prozent auf ihren neuen Lebenspartner. Ihr Ex-Mann stellte daraufhin die Unterhaltszahlungen ein. Seine Ex-Frau wollte dagegen klagen und stellte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, der vom Gericht jedoch abgelehnt wurde.

Das Gericht ging von einer verfestigten Lebensgemeinschaft aus. Begründung: Wenn Lebenspartner ein zu Wohnzwecken dienendes Hausgrundstück erworben haben und neben den finanziellen Verflechtungen auch die tatsächliche Ausgestaltung der Nutzung des Hausanwesens keine Zweifel daran aufkommen lasse, dass die Beziehung auf Dauer angelegt sei, könne man in diesem Fall "bei vernünftiger Betrachtung" von einer verfestigten eheähnlichen Lebensgemeinschaft ausgehen. Die Folge: der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau verfällt.

Allerdings sei die Beurteilung des Vorliegens einer verfestigten Lebensgemeinschaft nicht schematisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Februar 2009, Aktenzeichen 9 WF 19/09 PKH). In der Regel liegt eine verfestigte Lebensgemeinschaft nach zwei bis drei Jahren vor.
 

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