Deutschland
Im Dschungel der Tarifverträge
StZ/StN, veröffentlicht am 29.06.2010
Dr. Sandra Flämig, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart, geht gleich in die Vollen und zäumt das Pferd von hinten auf: "Arbeitnehmer, die unter einen Tarifvertrag fallen, sollten ihn immer ,von hinten' lesen, denn dort stehen die ,richtig fiesen' Sachen, beispielsweise Ausschluss- oder Verfallsfristen." Zum Beispiel: "Alle finanziellen Ansprüche der Parteien untereinander verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von x Monaten geltend gemacht werden."
Versäumt man diese Frist, ist der Anspruch futsch, und das ist bitter. "Mit Fristen kennen sich die wenigsten Arbeitnehmer aus, häufig gehen sie etwa bei Lohnansprüchen von einer langen Verjährung aus," sagt Flämig. Die beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich und üblicherweise drei Jahre - sofern nichts anderes geregelt ist. So kann es leicht sein, dass in einem Tarifvertrag steht: "Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wurden." Wenn dann Arbeitnehmer in die Kanzlei von Flämig kommen und ihr Leid klagen, muss sie ihnen leider sagen: "Sie sind zu spät dran." Deshalb ist es gut, sich vorher zu informieren, ob man überhaupt und falls ja, unter welchen Tarifvertrag man fällt. Vor allem aber sollten Arbeitnehmer damit rechnen, dass es kurze Verfallsfristen geben kann und Ansprüche schnell geltend gemacht werden müssen.
"Allein im vergangenen Jahr wurden 6310 Tarifverträge neu abgeschlossen", weiß Dr. Reinhard Bispinck, Tarifexperte am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung in Düsseldorf. Durchschnittlich kamen in den vergangen Jahren zwischen 6000 und 7000 Tarifverträge jährlich neu hinzu, meist wurden bestehende durch aktuelle ersetzt, oder es waren tatsächlich neue. Insgesamt gibt es derzeit rund 73.000 gültige Tarifverträge unterschiedlichster Art in Deutschland.
Manteltarifverträge regeln Dinge wie Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung; Rahmentarifverträge etwa Lohn- und Gehaltsgruppen; in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen schließlich steht in Tabellen, was in einer bestimmten Lohngruppe bezahlt wird. Diese Verträge werden meist jährlich oder im Zweijahresrhythmus verhandelt. Neben den sogenannten Flächentarifverträgen, die für ganze Branchen gelten, gibt es Haus- oder Firmentarifverträge, wie sie beispielsweise der Volkswagen-Konzern hat.
"Von den rund 38 Millionen Beschäftigten in Deutschland werden etwa 23 Millionen, das sind 61 Prozent, von Tarifverträgen erfasst", so Bispinck. Davon gut die Hälfte durch Flächentarifverträge - die gelten für bestimmte Branchen, etwa den Metallbereich - knapp ein Zehntel fällt unter die Bestimmungen von Haustarifverträgen. Tarifverträge der großen Industriebranchen dienen häufig als Orientierung. Dazu Bispinck: "In einer Lohnrunde orientieren sich die kleineren Branchen häufig an den Abschlüssen in der Metall- oder Chemischen Industrie sowie dem öffentlichen Dienst."
Manche Tarifverträge beinhalten qualitativ neue Regelungen, die dann auch für andere Branchen von Interesse sind. Ein aktuelles Beispiel ist der in diesem Frühjahr abgeschlossene Tarifvertrag ,Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie'. Danach kann im Falle schlechter Auftragslage in den Unternehmen die Arbeitszeit auf wöchentlich 26 Stunden reduziert werden, um Entlassungen zu vermeiden. Das ist sozusagen eine tariflich vereinbarte Kurzarbeit. Ähnlichen Orientierungscharakter hat der Tarifvertrag der chemischen Industrie zur Demografie. "Er gibt den Unternehmen und den Betriebsräten Instrumente an die Hand, um die Herausforderung alternder Belegschaften zu bewältigen", bringt Bispinck dessen Inhalte auf den Punkt.
Wer aber fällt unter einen Tarifvertrag, für wen hat er Gültigkeit? Zunächst: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen tarifgebunden sein. Das heißt für den Arbeitgeber: Er muss dem tarifabschließenden Arbeitgeberverband angehören, der Arbeitnehmer der tarifabschließenden Gewerkschaft. Dann fallen alle abhängig Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie nun Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder einen Minijob haben, unter den Tarifvertrag.
Über diesen Grundsatz hinaus gibt es noch eine ganze Reihe Ausnahmen, etwa wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. In diesem Fall gilt er wie ein Gesetz. Es kann aber auch sein, dass ein Tarifvertrag gilt, weil im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird. Dann fallen auch Arbeitnehmer unter den Tarifvertrag, die nicht in der Gewerkschaft sind, oder Arbeitgeber, die dem Arbeitgeberverband nicht angehören. Ausgenommen von Tarifverträgen sind außertariflich Beschäftigte. Das sind Mitarbeiter, deren Einkommen erheblich über den obersten Tarifeinkommen liegen. Erheblich bedeutet über 20 Prozent mehr. Diese Mitarbeiter verhandeln ihre Arbeitsverträge selbst, gesetzliche Vorgaben wie Mindesturlaub oder Arbeitszeiten werden dabei mit einbezogen.
"Besonders tollen Fachkräften oder grundsätzlich Führungskräften bieten Arbeitgeber einen außertariflichen Arbeitsvertrag an. Das bringt ihnen meist mehr Geld als nach Tarif, doch dafür wird auch verlangt, dass unentgeltlich Überstunden geleistet werden", so Flämig. Ob ein Arbeitnehmer nun einen außertariflichen Vertrag annehmen sollte oder nicht, kann ihrer Meinung nach eine individuelle Karriereberatung klären.
Tarifverträge sind nicht individuell. Die Rechtsanwältin beschreibt deren Zweck so: "Auf einen Schlag sollen die Arbeitsbedingungen für viele Arbeitnehmer vereinheitlicht werden. Das bringt Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer." Flämig weiter: "Abhängige Beschäftigte heißen nicht ohne Grund so, sie sind nun mal abhängig, und Tarifverträge schützen sie." Bispinck räumt zudem mit einem Vorurteil auf: "Dass Tarifmitarbeiter weniger verdienen als ihre Kollegen ohne Tarifbindung, ist eine Mär. Es ist genau umgekehrt." Mehrere Untersuchungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung hätten gezeigt, dass Beschäftigte einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe mit Tarifbindung deutlich mehr verdienen als vergleichbare Beschäftigte ohne Tarifbindung, teilweise bis zu einem Fünftel höher würden deren Löhne und Gehälter liegen. "Eine kollektive Interessenvertretung hat eine bessere Verhandlungsbasis als ein Einzelner", so seine Begründung.
Versäumt man diese Frist, ist der Anspruch futsch, und das ist bitter. "Mit Fristen kennen sich die wenigsten Arbeitnehmer aus, häufig gehen sie etwa bei Lohnansprüchen von einer langen Verjährung aus," sagt Flämig. Die beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich und üblicherweise drei Jahre - sofern nichts anderes geregelt ist. So kann es leicht sein, dass in einem Tarifvertrag steht: "Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht wurden." Wenn dann Arbeitnehmer in die Kanzlei von Flämig kommen und ihr Leid klagen, muss sie ihnen leider sagen: "Sie sind zu spät dran." Deshalb ist es gut, sich vorher zu informieren, ob man überhaupt und falls ja, unter welchen Tarifvertrag man fällt. Vor allem aber sollten Arbeitnehmer damit rechnen, dass es kurze Verfallsfristen geben kann und Ansprüche schnell geltend gemacht werden müssen.
"Allein im vergangenen Jahr wurden 6310 Tarifverträge neu abgeschlossen", weiß Dr. Reinhard Bispinck, Tarifexperte am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung in Düsseldorf. Durchschnittlich kamen in den vergangen Jahren zwischen 6000 und 7000 Tarifverträge jährlich neu hinzu, meist wurden bestehende durch aktuelle ersetzt, oder es waren tatsächlich neue. Insgesamt gibt es derzeit rund 73.000 gültige Tarifverträge unterschiedlichster Art in Deutschland.
Manteltarifverträge regeln Dinge wie Arbeitszeit, Urlaub und Kündigung; Rahmentarifverträge etwa Lohn- und Gehaltsgruppen; in den Lohn- und Gehaltstarifverträgen schließlich steht in Tabellen, was in einer bestimmten Lohngruppe bezahlt wird. Diese Verträge werden meist jährlich oder im Zweijahresrhythmus verhandelt. Neben den sogenannten Flächentarifverträgen, die für ganze Branchen gelten, gibt es Haus- oder Firmentarifverträge, wie sie beispielsweise der Volkswagen-Konzern hat.
"Von den rund 38 Millionen Beschäftigten in Deutschland werden etwa 23 Millionen, das sind 61 Prozent, von Tarifverträgen erfasst", so Bispinck. Davon gut die Hälfte durch Flächentarifverträge - die gelten für bestimmte Branchen, etwa den Metallbereich - knapp ein Zehntel fällt unter die Bestimmungen von Haustarifverträgen. Tarifverträge der großen Industriebranchen dienen häufig als Orientierung. Dazu Bispinck: "In einer Lohnrunde orientieren sich die kleineren Branchen häufig an den Abschlüssen in der Metall- oder Chemischen Industrie sowie dem öffentlichen Dienst."
Manche Tarifverträge beinhalten qualitativ neue Regelungen, die dann auch für andere Branchen von Interesse sind. Ein aktuelles Beispiel ist der in diesem Frühjahr abgeschlossene Tarifvertrag ,Beschäftigungssicherung in der Metall- und Elektroindustrie'. Danach kann im Falle schlechter Auftragslage in den Unternehmen die Arbeitszeit auf wöchentlich 26 Stunden reduziert werden, um Entlassungen zu vermeiden. Das ist sozusagen eine tariflich vereinbarte Kurzarbeit. Ähnlichen Orientierungscharakter hat der Tarifvertrag der chemischen Industrie zur Demografie. "Er gibt den Unternehmen und den Betriebsräten Instrumente an die Hand, um die Herausforderung alternder Belegschaften zu bewältigen", bringt Bispinck dessen Inhalte auf den Punkt.
Wer aber fällt unter einen Tarifvertrag, für wen hat er Gültigkeit? Zunächst: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen tarifgebunden sein. Das heißt für den Arbeitgeber: Er muss dem tarifabschließenden Arbeitgeberverband angehören, der Arbeitnehmer der tarifabschließenden Gewerkschaft. Dann fallen alle abhängig Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie nun Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder einen Minijob haben, unter den Tarifvertrag.
Über diesen Grundsatz hinaus gibt es noch eine ganze Reihe Ausnahmen, etwa wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. In diesem Fall gilt er wie ein Gesetz. Es kann aber auch sein, dass ein Tarifvertrag gilt, weil im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wird. Dann fallen auch Arbeitnehmer unter den Tarifvertrag, die nicht in der Gewerkschaft sind, oder Arbeitgeber, die dem Arbeitgeberverband nicht angehören. Ausgenommen von Tarifverträgen sind außertariflich Beschäftigte. Das sind Mitarbeiter, deren Einkommen erheblich über den obersten Tarifeinkommen liegen. Erheblich bedeutet über 20 Prozent mehr. Diese Mitarbeiter verhandeln ihre Arbeitsverträge selbst, gesetzliche Vorgaben wie Mindesturlaub oder Arbeitszeiten werden dabei mit einbezogen.
"Besonders tollen Fachkräften oder grundsätzlich Führungskräften bieten Arbeitgeber einen außertariflichen Arbeitsvertrag an. Das bringt ihnen meist mehr Geld als nach Tarif, doch dafür wird auch verlangt, dass unentgeltlich Überstunden geleistet werden", so Flämig. Ob ein Arbeitnehmer nun einen außertariflichen Vertrag annehmen sollte oder nicht, kann ihrer Meinung nach eine individuelle Karriereberatung klären.
Tarifverträge sind nicht individuell. Die Rechtsanwältin beschreibt deren Zweck so: "Auf einen Schlag sollen die Arbeitsbedingungen für viele Arbeitnehmer vereinheitlicht werden. Das bringt Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer." Flämig weiter: "Abhängige Beschäftigte heißen nicht ohne Grund so, sie sind nun mal abhängig, und Tarifverträge schützen sie." Bispinck räumt zudem mit einem Vorurteil auf: "Dass Tarifmitarbeiter weniger verdienen als ihre Kollegen ohne Tarifbindung, ist eine Mär. Es ist genau umgekehrt." Mehrere Untersuchungen des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-Böckler-Stiftung hätten gezeigt, dass Beschäftigte einer bestimmten Branche oder Berufsgruppe mit Tarifbindung deutlich mehr verdienen als vergleichbare Beschäftigte ohne Tarifbindung, teilweise bis zu einem Fünftel höher würden deren Löhne und Gehälter liegen. "Eine kollektive Interessenvertretung hat eine bessere Verhandlungsbasis als ein Einzelner", so seine Begründung.
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