Stuttgart - Manchmal liegt der Fall klar auf der Hand: fällt einem Maurer beim Hausbau ein Ziegel auf den Kopf, dann handelt es sich dabei um einen Dienstunfall. Doch nicht immer sind die Dinge so einfach. Müssen einem Lehrer, der während eines Amoklaufs an seiner Schule gar nicht vor Ort war, die psychischen Folgen als Dienstunfall anerkannt werden? Nein, hat jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart eindeutig entschieden – und sich damit an einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2009 orientiert, demzufolge der Unfall "in Ausübung oder in Folge des Dienstes" erfolgt sein muss.
Die Entscheidung hat Pilotcharakter und sie ist, so hart das für die Betroffenen sein mag, absolut richtig. Wie kann sich ein krankgeschriebener Arbeitnehmer, der sich an einem sicheren Ort aufhält, zugleich bei der Arbeit körperlich oder psychisch verletzen? Unbestritten leidet der Lehrer bis heute darunter, dass Schüler und Kollegen, die er kannte und mit denen er befreundet war, so grausam sterben mussten. Doch den Schaden hat er eben einmal nicht bei der Ausübung seiner Arbeit erlitten. Kollegen, die vor Ort um ihr Leben fürchteten, muss das wie Hohn erscheinen.
Dass dem Lehrer der Dienstunfall dennoch anerkannt werden muss, ist einzig in der schludrigen Arbeit des Regierungspräsidiums begründet. Weil die Behörde schnell helfen wollte, wurden Zusagen gemacht, ohne den Einzelfall zu prüfen. Dies geschah erst im Nachhinein. Bei der Rücknahme des von vornherein rechtswidrigen Verwaltungsaktes hat die Behörde nochmals geschlampt: es wurde versäumt, ordentlich zu begründen, warum die Anerkennung des Dienstunfalls rückgängig gemacht werden soll. So hat nicht die Vernunft entschieden, sondern ein formaler Fehler.
Weitere Artikel
zum Thema
zum Thema
Dass dem Lehrer der Dienstunfall dennoch anerkannt werden muss, ist einzig in der schludrigen Arbeit des Regierungspräsidiums begründet. Weil die Behörde schnell helfen wollte, wurden Zusagen gemacht, ohne den Einzelfall zu prüfen. Dies geschah erst im Nachhinein. Bei der Rücknahme des von vornherein rechtswidrigen Verwaltungsaktes hat die Behörde nochmals geschlampt: es wurde versäumt, ordentlich zu begründen, warum die Anerkennung des Dienstunfalls rückgängig gemacht werden soll. So hat nicht die Vernunft entschieden, sondern ein formaler Fehler.
Kommentare (0)
Anzeigen
Veranstaltungen
Finden Sie
Heute können Sie aus 359 Veranstaltungsterminen auswählen
StZ ePaper
Lesen Sie sich die Druckausgaben digital im Originallayout mit allen Bildern durch.
Für Abonnenten
Für Käufer
Hier können sie sich über Preise informieren, Abos abschließen oder Einzelexemplare kaufen.







