Online-Recht
Expertenchat: Internet-Recht
veröffentlicht am 20.03.2001
Moderator: Herzlich Willkommen zum Live-Chat mit Markus Schließ.
Markus Schließ: Guten Tag
Frage Nr. 1 von MenuMan: Darf ich als Anbieter von Diensten im Internet auftreten und dabei Software-Techniken benutzen, die in USA patentiert sind (aber nur dort). In Deutschland kann man Software ja bisher noch nicht patentieren lassen. Wenn aber mein Web-Angebot weltweit (also auch in den USA) abrufbar ist, bekomme ich dann ein Problem? Ist die diese Sachlage unterschiedlich, je nachdem, ob mein Web-Dienst in deutscher oder englischer Sprache arbeitet?
Markus Schließ: Zunächst wäre zu beantworten, ob Sie eine Lizenz zur Benutzung dieser Software erworben haben. Sollte dies der Fall sein, werden Sie mit dem USA-Patent sicherlich kein Problem haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das USA-Unternehmen hier in BRD nicht gegen Sie vorgehen können, wenn Sie sich jedoch an den amerikanischen Markt (also in englischer Sprache) wenden, könnte die US-Firma versuchen, gegen Sie vorzugehen.
Frage Nr. 3 von MenuMan: Nehmen wir mal an ich habe keine Lizenz, sondern habe ein eigenes Programm entwickelt, mit dem ich aber das US-Patent verletze
Markus Schließ: Der Patentschutz bezieht sich nur auf USA, nicht auf BRD.
Moderator: Eine Frage, die uns vorab eingereicht wurde: Seit einigen Wochen erhalte ich regelmäßig Mails, in denen Homosexuelle, Domains oder sonstige Dienstleister sich anbieten. Was kan ich dagegen tun?
Markus Schließ: Unaufgeforderte E-Mails (Spam-Mails) sind in Deutschland generell verboten. Leider ist es für uns alle ausserordentlich schwierig zu kontrollieren, wer in den Besitz unserer individuellen E-Mail Adressen gelangt ist. Es ist daher sicherlich die sinnvollste Maßnahme, die eigene Adresse so wenig publik wie möglich zu machen. Wenn Sie eine E-Mail von einem inländischen Anbieter erhalten, kann dieser mit der Aufforderung zur Unterlassung "abgemahnt" werden. Bei einem ausländischen Anbieter ist dies praktisch aussichtslos. Es wäre also zu überprüfen, von wo Sie diese unaufgeforderten E-Mails erhalten.
Moderator: Noch eine Frage zum Patentrecht Frage Nr. 4 von MenuMan: Ist es automatisch gegeben, dass dann ein englischsprachiger Dienst in diesem Fall ein US-Patent verletzen würde?
Markus Schließ: Das müssen Sie einen USA-Patentanwalt fragen
Moderator: Noch eine Frage einer Leserin: Ein Teilnehmer ersteigerte eine wertvolle Herrenuhr zum Preis von 1850 DM bei E-Bay. Inwieweit haftet man für Echtheit und Mangelfreiheit der Uhr?
Markus Schließ: Bei gebrauchten Artikeln entsteht natürlich auch bei Online-Auktionen das Problem der Echtheit und Mangelfreiheit der Ware. Wenn man die Gewährleistung beim Verkauf nicht ausschließt, haftet man nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dafür, dass die verkaufte Ware mangelfrei ist. Insofern gilt für Online-Auktionen nichts anderes wie im "wahren" Leben. Bei Online-Auktionen kommt allerdings noch dazu, dass der Käufer die Ware vorher nicht sieht und folglich nicht überprüfen kann. Es empfiehlt sich daher, die Ware und ihre eventuellen Mängel innerhalb der Online-Autktion so genau und ehrlich wie möglich zu beschreiben.
Frage Nr. 9 von Manfred: Darf ich auf meiner Vereinshomepage Zeitungsartikel verlinken bzw. kopieren und veröffentlichen?
Markus Schließ: Zeitungsartikel sind in jedem Fall urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte liegen hierbei beim Herausgeber der Zeitung und beim Autor. In jedem Fall sollte einer von beiden um Erlaubnis zur Online-Publikation gebeten werden.
Frage Nr. 16 von Manfred: Wie ist das mit reinem Verlinken?
Markus Schließ: Wesen des Internets ist es, dass Inhalte miteinander verlinkt werden. Insofern haben auch alle deutsche Gerichte entschieden, dass das Setzten eines Links auf eine fremde Website unbedenklich ist. Ausnahme ist, wenn dieses Link auf einen sittenwidrigen Inhalt (z.B. päderastische Inhalte) verweist. Jedoch sehe ich bei dem Verweis auf redaktionell gestaltete Online-Inhalte ein Problem darin, dass mit diesen Angeboten kommerzielle Ziele verfolgt werden. Aus diesem Grund würde ich dringend empfehlen, auch bei Verlinkung auf redaktionellen Content vorher um Erlaubnis zu fragen.
Moderator: Nachfrage zur Online Auktion
Frage Nr. 8 von hugo: Habe ich bei einer Online-Auktion ein Umtauschrecht?
Markus Schließ: Rechtlich ist das Umtauschrecht nicht fixiert, d.h. es gibt keine Bestimmung des Bürgerl. Gesetzbuches, die ein solches Recht vorsieht. Ausserdem kommt eine solche Umtauschaktion natürlich nur bei Neuwaren in Frage. Wenn also der Anbieter der Neuware ein solches Umtauschrecht vorsieht (in seinem Online-Angebot), dann existiert dieses Recht. Sonst nicht.
Frage Nr. 11 von kasirske: Ist absehbar, dass das Abmahnunwesen zum Zweck der Anwaltsbereicherung beim Namensrecht eingedämmt wird?
Markus Schließ: Richtig ist, dass mit der "Abmahnerei" gerade bei Internet-Domains viel Unfug getrieben wird. Leider ist es aber auch meistens so, dass bestehende Namens- und Markenrechte zu respektieren sind. Es hängt daher von dem jeweiligen Anwalt ab, hier die Entscheidung zu treffen. Eine gesetzliche Regelung wird es hierzu vermutlich nicht geben.
Frage Nr. 13 von hugo: Darf ich Texte auch auf meine eigene Homepage kopieren, wenn ich die Quelle angebe?
Markus Schließ: Nein. Das Zitatrecht betrifft nur einzelne Sentenzen, nicht jedoch komplette Texte. Sie können also im Zusammenhang mit bspw. einer wissenschaftlichen Veröffentlichung andere Autoren zitieren mit Quellenangabe, aber nicht vollständige Texte abrucken bzw. in einen Web-Content übernehmen.
Frage Nr. 14 von intellistart: Ich habe eine etwas kompliziertere Frage: Wir bieten einen Dienst an der es ermöglich mehrere Startseiten automatisch zu öffnen. Betreiber von bezahlten Startseiten wollen jetzt dass wir ihre Seiten in unserem Skript sperren. Müssen wir das?
Markus Schließ: Was verstehen Sie unter "bezahlten Startseiten"?
Frage Nr. 21 von intellistart: Startseiten sind Seiten die einen für views bezahlen ...z.B. www.klamm.de. Mmit unserem Skript ist es eben möglich 5 dieser Seiten gleichzeitig zu öffnen.
Markus Schließ: Wenn der Betreiber dieser Seiten diese Vorgehensweise nicht wünscht, ist zu untersuchen, ob er Sie zu dulden hat. Wenn Sie in fremde finanzielle Interessen eingreifen, wäre dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Zu fragen ist also, ob anderen Anbietern durch Ihre Vorgehensweise finanzielle Schäden bzw. ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich nach Ihrer Schilderung Ihre Vorgehensweise für unebdenklich halten.
Frage Nr. 17 von felix: Eine Frage zu Ihrem Berufsbild: Ist die Spezialisierung auf Online-Recht heute noch eine Art "Nische" für Berufseinsteiger oder ist der Bedarf an Spezialisten schon "gesättigt"?
Markus Schließ: Ich denke, dass in diesem Bereich noch genügend Bedarf besteht. Ausserdem kann man nicht mehr behaupten, dass es sich nur um eine "Nische" handelt.
Moderator: Noch eine Frage zum Thema Verlinken:
Frage Nr. 18 von gefrierfach: kann ich auf meiner homepage links zu allem und jedem anbieten, wenn ich mich von den inhalten distanziere?
Markus Schließ: Nein. Sie haben streng darauf zu achten, dass die von Ihnen verlinkten Web-Sites den rechtlichen Anforderungen der BRD entsprechen. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, täglich diese Links zu überprüfen. Seit der Entscheidung "radikal.de" gilt diese Einschränkung. Ein sogenannter "Disclaimer" bewirkt nur, dass Sie zu verstehen geben, Sie hätten alles getan, um die Darstellung sittenwidriger Inhalte im Internet zu verhindern.
Frage Nr. 19 von laa: Auf unseren Web-Seiten haben wir Materialmuster eingescannt und als Fotos abgelegt. Jedes Muster ist mit einer ausführlichen Beschreibung versehen. Die Beschreibung basiert auf Texten aus einem Buch. Verletzen wir hiermit das Urheberrecht?
Markus Schließ: Dies ist zwar letztlich kein Problem des Online-Rechts, weil dies auch offline geschehen kann, dennoch: Es kommt auf die Quelle und die Qualität der entsprechenden Texte an. Wenn diese von einem Fachautor in einem Fachbuch veröffentlicht wurden, bestehen an diesen Texten Urheberrechte. Handelt es sich lediglich um die Angabe der chemischen Zusammensetzung, ist diese Angabe nicht urheberrechtlich geschützt. Es kommt in diesem Zusammenhang wirklich darauf an, von welcher "Qualität" diese Texte sind.
Frage Nr. 20 von hugo: kann ich screenshots von anderen seiten machen und diese als illustration von texten verwenden?
Markus Schließ: Nein. An dem Webdesign bestehen Urheberrechte des Web-Designers und durch den Screenshot wird dieses Desing kopiert, also vervielfältigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vervielfältigung "nur" digital erfolgt. Entscheidend ist die Kopie auf dem Zwischenspeicher bzw. der Festplatte.
Frage Nr. 34 von felix: Kann man sich schon während des Jura-Studiums auf Online-Recht spezialisieren?
Markus Schließ: Soviel ich weiss, werden im Referendariat mittlerweile Schwerpunktschulungen in diesem Bereich angeboten. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt eine solche Schulung beispielsweise im September 2001 durch. Wie dies an anderen OLGs gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Im Übrigen ist mir noch bekannt, dass in Tübingen an der Universität beim Lehrstuhl Professor Ronellenfitsch eine Vorlesungsreihe zum Medienrecht stattfindet, bei der ich wahrscheinlich als Gastdozent tätig sein werde.
Frage Nr. 37 von Manfred: Was kann ich tun, wenn beim Online-Einkauf die falsche Ware geliefert wird bzw. ein falscher Betrag abgebucht wird?
Markus Schließ: Seit Juli 2000 gilt in Deutschland das sogenannte Fernabsatzgesetz. Dieses Gesetz sieht für den privaten Endverbraucher ein Widerrufsrecht hinsichtlich des mit dem Online-Anbieter abgeschlossenen Kaufvertrages vor. Der Verbraucher ist hierüber übrigens auf der Website eingehend zu informieren. Das heißt: Wenn die falsche Ware geliefert wird, kann sie auf Kosten des Anbieters zurückgesandt werden und entweder gegen die richtige Ware ausgetauscht, oder aber gegen Kaufpreisrückerstattung ganz zurückggeben werden. Wenn ein falscher Betrag abgebucht wird, kann dies eigentlich nur im Wege der Kreditkartentransaktion erfolgen. Hier besteht die Möglichkeit, die Belastung zu stornieren, wobei der Kreditkarteninhaber in der Regel einen "Selbstbehalt" in Höhe von DM 100 zu tragen hat. Wenn der Anbieter dann noch sein Geld will, muss er gegen den Kreditkarteninhaber direkt vorgehen und die Transaktion anhand von Dokumenten beweisen.
Frage Nr. 38 von Manfred: Wie ist das mit Einkäufen in ausländischen Webshops?
Markus Schließ: Hier gilt in der Regel das deutsche Recht, da nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch solche Verbraucherverträge dem Recht des Sitztes des Verbrauchers unterworfen sind. Das nutzt jedoch nicht viel, da man seine Rechte in aller Regel im Ausland verfolgen muss. Das bedeutet im Weiteren, man muss die Rechtswahrnehmung dort von einen Rechtsanwalt vornehmen lassen, der natürlich Geld kostet. Insoweit ist man bei grenzüberschreitenden Transaktionen sehr auf die Seriosität des Anbieters angewiesen.
Moderator: Raten Sie prinzipiell ab vom Shoppen im Ausland?
Markus Schließ: Bei kleinen Anbietern ist außerordentliche Vorsicht angebracht, bei großen Anbietern wie z.B. Amazon.com hätte ich keine Bedenken. Wichtig ist auf alle Fälle, dass bei einer Kreditkartentransaktion die Datenübertragun im HTTPS-Modus (SSL-Verschlüsselung) durchgeführt wird.
Frage Nr. 35 von hugo: wie sieht das aus, wenn ich redaktionell kommentierte linklisten zusammenstelle. kann ich dann screenshots verwenden, wenn die entsprechende seite beschrieben und verlinkt wird?
Markus Schließ: Es kommt darauf an, wie das geschieht. Ein seriöser Anbieter wird hier keine Probleme haben. Denken Sie sich aber den Fall eines Pornoanbieters, der bspw. auf die Website der Firma Porsche verlinkt. Hier könnte Porsche mit Fug und Recht Unterlassung verlangen. Generell gilt bei der Nutzung fremden Designs für eigene Zwecke: Zustimmung des entsprechenden Adressaten einholen.
Frage Nr. 39 von dörk: Darf ich als Webentwickler Teile aus dem HTML-Code/ JavaScripte anderer Seiten verwenden? Ich kann jeder zeit sagen, ich habe sie selbst geschrieben...
Markus Schließ: Dies ist eine echte Grauzone, denn: Code ist momentan patentrechtlich nur sehr eingeschränkt zu schützen, jedoch besteht ein urheberrechtlicher Schutz nach Paragrafen 69A ff Urheberrechtsgesetz. Die Frage ist hier, ob der "kopierte" bzw. weiterbearbeitete Code den Werkschutz eines Programmes erreichen kann. Dies hängt vom Einzelfall ab. Bei einem "einfachen" Javascript hätte ich hier weniger Bedenken als bei einer vollständigen dynamischen Code-Entwicklung.
Frage Nr. 42 von Frank: Wie ist das mit Webmail: Dort gebe ich persönliche Daten an und meine privaten Mails lagern irgendwo im Internet auf einem Server. Was kann mit meinen Daten geschehen?
Markus Schließ: Generell müssen sich alle Online-Dienstanbieter an das Teledienstedatenschutzgesetz halten. Dieses Gesetz sieht vor, dass Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Inhabers der Daten, also des Kunden, verkauft bzw. in einem vertragsfremden Sinne weiterverwendet werden dürfen (also bspw. die Anfertigung von Nutzerprofilen). Dieses Gesetz dürfte jedoch das am wenigsten beachtete Gesetz der Neuzeit sein. Man muss wohl einräumen, dass Datenschutzverletzungen im Internet an der Tagesordung und kaum zu unterbinden sind.
Frage Nr. 40 von Jojo: Hallo, darf ich Texte oder Bilder von anderen Websiten kopieren und auf meiner verwenden?
Markus Schließ: Nein. Fremdes Material ist in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt und darf deshalb nicht vervielfältigt werden.
Frage Nr. 43 von Melanie: In wie weit bin ich verantwortlich für die Inhalte, die User in ein Forum auf meiner Website schreiben/ z.B. rechtsradikale Inhalte?
Markus Schließ: In diesem Fall gab es bereits eine ähnlich gelagerte Entscheidung in Potsdam. Hier hatte die Landesregierung ein Forum eröffnet als "Markt der Meinungen". Sofern dieses Forum also als "offenes" gedacht ist, also auch von Seiten des Forum-Betreibers klargestellt wird, dass es sich hier um einen öffentl. Meinungsaustausch handelt, entsteht kein Problem. Ihr Problem könnte aber darin bestehen, dass das geplante Vorhaben sich in einem wesentlich geringeren Umfang bewegt. Dann jedoch können Sie nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, "meinungsbildend" zu sein.
Moderator: Die Zeit ist um. Vielen Dank fürs Mitchatten, herzlichen Dank an Herrn Schließ. Auf Wiedersehen.
Markus Schließ: Auf Wiedersehen.
Markus Schließ im Internet:
Site: www.schliess.de
Hintergrund:
Link: Das Urheberrecht im Internet-Zeitalter
Link: Verträge im Internet
Link: Online-Recht
Markus Schließ: Guten Tag
Frage Nr. 1 von MenuMan: Darf ich als Anbieter von Diensten im Internet auftreten und dabei Software-Techniken benutzen, die in USA patentiert sind (aber nur dort). In Deutschland kann man Software ja bisher noch nicht patentieren lassen. Wenn aber mein Web-Angebot weltweit (also auch in den USA) abrufbar ist, bekomme ich dann ein Problem? Ist die diese Sachlage unterschiedlich, je nachdem, ob mein Web-Dienst in deutscher oder englischer Sprache arbeitet?
Markus Schließ: Zunächst wäre zu beantworten, ob Sie eine Lizenz zur Benutzung dieser Software erworben haben. Sollte dies der Fall sein, werden Sie mit dem USA-Patent sicherlich kein Problem haben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird das USA-Unternehmen hier in BRD nicht gegen Sie vorgehen können, wenn Sie sich jedoch an den amerikanischen Markt (also in englischer Sprache) wenden, könnte die US-Firma versuchen, gegen Sie vorzugehen.
Frage Nr. 3 von MenuMan: Nehmen wir mal an ich habe keine Lizenz, sondern habe ein eigenes Programm entwickelt, mit dem ich aber das US-Patent verletze
Markus Schließ: Der Patentschutz bezieht sich nur auf USA, nicht auf BRD.
Moderator: Eine Frage, die uns vorab eingereicht wurde: Seit einigen Wochen erhalte ich regelmäßig Mails, in denen Homosexuelle, Domains oder sonstige Dienstleister sich anbieten. Was kan ich dagegen tun?
Markus Schließ: Unaufgeforderte E-Mails (Spam-Mails) sind in Deutschland generell verboten. Leider ist es für uns alle ausserordentlich schwierig zu kontrollieren, wer in den Besitz unserer individuellen E-Mail Adressen gelangt ist. Es ist daher sicherlich die sinnvollste Maßnahme, die eigene Adresse so wenig publik wie möglich zu machen. Wenn Sie eine E-Mail von einem inländischen Anbieter erhalten, kann dieser mit der Aufforderung zur Unterlassung "abgemahnt" werden. Bei einem ausländischen Anbieter ist dies praktisch aussichtslos. Es wäre also zu überprüfen, von wo Sie diese unaufgeforderten E-Mails erhalten.
Moderator: Noch eine Frage zum Patentrecht Frage Nr. 4 von MenuMan: Ist es automatisch gegeben, dass dann ein englischsprachiger Dienst in diesem Fall ein US-Patent verletzen würde?
Markus Schließ: Das müssen Sie einen USA-Patentanwalt fragen
Moderator: Noch eine Frage einer Leserin: Ein Teilnehmer ersteigerte eine wertvolle Herrenuhr zum Preis von 1850 DM bei E-Bay. Inwieweit haftet man für Echtheit und Mangelfreiheit der Uhr?
Markus Schließ: Bei gebrauchten Artikeln entsteht natürlich auch bei Online-Auktionen das Problem der Echtheit und Mangelfreiheit der Ware. Wenn man die Gewährleistung beim Verkauf nicht ausschließt, haftet man nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dafür, dass die verkaufte Ware mangelfrei ist. Insofern gilt für Online-Auktionen nichts anderes wie im "wahren" Leben. Bei Online-Auktionen kommt allerdings noch dazu, dass der Käufer die Ware vorher nicht sieht und folglich nicht überprüfen kann. Es empfiehlt sich daher, die Ware und ihre eventuellen Mängel innerhalb der Online-Autktion so genau und ehrlich wie möglich zu beschreiben.
Frage Nr. 9 von Manfred: Darf ich auf meiner Vereinshomepage Zeitungsartikel verlinken bzw. kopieren und veröffentlichen?
Markus Schließ: Zeitungsartikel sind in jedem Fall urheberrechtlich geschützt. Die Urheberrechte liegen hierbei beim Herausgeber der Zeitung und beim Autor. In jedem Fall sollte einer von beiden um Erlaubnis zur Online-Publikation gebeten werden.
Frage Nr. 16 von Manfred: Wie ist das mit reinem Verlinken?
Markus Schließ: Wesen des Internets ist es, dass Inhalte miteinander verlinkt werden. Insofern haben auch alle deutsche Gerichte entschieden, dass das Setzten eines Links auf eine fremde Website unbedenklich ist. Ausnahme ist, wenn dieses Link auf einen sittenwidrigen Inhalt (z.B. päderastische Inhalte) verweist. Jedoch sehe ich bei dem Verweis auf redaktionell gestaltete Online-Inhalte ein Problem darin, dass mit diesen Angeboten kommerzielle Ziele verfolgt werden. Aus diesem Grund würde ich dringend empfehlen, auch bei Verlinkung auf redaktionellen Content vorher um Erlaubnis zu fragen.
Moderator: Nachfrage zur Online Auktion
Frage Nr. 8 von hugo: Habe ich bei einer Online-Auktion ein Umtauschrecht?
Markus Schließ: Rechtlich ist das Umtauschrecht nicht fixiert, d.h. es gibt keine Bestimmung des Bürgerl. Gesetzbuches, die ein solches Recht vorsieht. Ausserdem kommt eine solche Umtauschaktion natürlich nur bei Neuwaren in Frage. Wenn also der Anbieter der Neuware ein solches Umtauschrecht vorsieht (in seinem Online-Angebot), dann existiert dieses Recht. Sonst nicht.
Frage Nr. 11 von kasirske: Ist absehbar, dass das Abmahnunwesen zum Zweck der Anwaltsbereicherung beim Namensrecht eingedämmt wird?
Markus Schließ: Richtig ist, dass mit der "Abmahnerei" gerade bei Internet-Domains viel Unfug getrieben wird. Leider ist es aber auch meistens so, dass bestehende Namens- und Markenrechte zu respektieren sind. Es hängt daher von dem jeweiligen Anwalt ab, hier die Entscheidung zu treffen. Eine gesetzliche Regelung wird es hierzu vermutlich nicht geben.
Frage Nr. 13 von hugo: Darf ich Texte auch auf meine eigene Homepage kopieren, wenn ich die Quelle angebe?
Markus Schließ: Nein. Das Zitatrecht betrifft nur einzelne Sentenzen, nicht jedoch komplette Texte. Sie können also im Zusammenhang mit bspw. einer wissenschaftlichen Veröffentlichung andere Autoren zitieren mit Quellenangabe, aber nicht vollständige Texte abrucken bzw. in einen Web-Content übernehmen.
Frage Nr. 14 von intellistart: Ich habe eine etwas kompliziertere Frage: Wir bieten einen Dienst an der es ermöglich mehrere Startseiten automatisch zu öffnen. Betreiber von bezahlten Startseiten wollen jetzt dass wir ihre Seiten in unserem Skript sperren. Müssen wir das?
Markus Schließ: Was verstehen Sie unter "bezahlten Startseiten"?
Frage Nr. 21 von intellistart: Startseiten sind Seiten die einen für views bezahlen ...z.B. www.klamm.de. Mmit unserem Skript ist es eben möglich 5 dieser Seiten gleichzeitig zu öffnen.
Markus Schließ: Wenn der Betreiber dieser Seiten diese Vorgehensweise nicht wünscht, ist zu untersuchen, ob er Sie zu dulden hat. Wenn Sie in fremde finanzielle Interessen eingreifen, wäre dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden. Zu fragen ist also, ob anderen Anbietern durch Ihre Vorgehensweise finanzielle Schäden bzw. ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich nach Ihrer Schilderung Ihre Vorgehensweise für unebdenklich halten.
Frage Nr. 17 von felix: Eine Frage zu Ihrem Berufsbild: Ist die Spezialisierung auf Online-Recht heute noch eine Art "Nische" für Berufseinsteiger oder ist der Bedarf an Spezialisten schon "gesättigt"?
Markus Schließ: Ich denke, dass in diesem Bereich noch genügend Bedarf besteht. Ausserdem kann man nicht mehr behaupten, dass es sich nur um eine "Nische" handelt.
Moderator: Noch eine Frage zum Thema Verlinken:
Frage Nr. 18 von gefrierfach: kann ich auf meiner homepage links zu allem und jedem anbieten, wenn ich mich von den inhalten distanziere?
Markus Schließ: Nein. Sie haben streng darauf zu achten, dass die von Ihnen verlinkten Web-Sites den rechtlichen Anforderungen der BRD entsprechen. Allerdings sind Sie nicht verpflichtet, täglich diese Links zu überprüfen. Seit der Entscheidung "radikal.de" gilt diese Einschränkung. Ein sogenannter "Disclaimer" bewirkt nur, dass Sie zu verstehen geben, Sie hätten alles getan, um die Darstellung sittenwidriger Inhalte im Internet zu verhindern.
Frage Nr. 19 von laa: Auf unseren Web-Seiten haben wir Materialmuster eingescannt und als Fotos abgelegt. Jedes Muster ist mit einer ausführlichen Beschreibung versehen. Die Beschreibung basiert auf Texten aus einem Buch. Verletzen wir hiermit das Urheberrecht?
Markus Schließ: Dies ist zwar letztlich kein Problem des Online-Rechts, weil dies auch offline geschehen kann, dennoch: Es kommt auf die Quelle und die Qualität der entsprechenden Texte an. Wenn diese von einem Fachautor in einem Fachbuch veröffentlicht wurden, bestehen an diesen Texten Urheberrechte. Handelt es sich lediglich um die Angabe der chemischen Zusammensetzung, ist diese Angabe nicht urheberrechtlich geschützt. Es kommt in diesem Zusammenhang wirklich darauf an, von welcher "Qualität" diese Texte sind.
Frage Nr. 20 von hugo: kann ich screenshots von anderen seiten machen und diese als illustration von texten verwenden?
Markus Schließ: Nein. An dem Webdesign bestehen Urheberrechte des Web-Designers und durch den Screenshot wird dieses Desing kopiert, also vervielfältigt. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Vervielfältigung "nur" digital erfolgt. Entscheidend ist die Kopie auf dem Zwischenspeicher bzw. der Festplatte.
Frage Nr. 34 von felix: Kann man sich schon während des Jura-Studiums auf Online-Recht spezialisieren?
Markus Schließ: Soviel ich weiss, werden im Referendariat mittlerweile Schwerpunktschulungen in diesem Bereich angeboten. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt eine solche Schulung beispielsweise im September 2001 durch. Wie dies an anderen OLGs gehandhabt wird, entzieht sich meiner Kenntnis. Im Übrigen ist mir noch bekannt, dass in Tübingen an der Universität beim Lehrstuhl Professor Ronellenfitsch eine Vorlesungsreihe zum Medienrecht stattfindet, bei der ich wahrscheinlich als Gastdozent tätig sein werde.
Frage Nr. 37 von Manfred: Was kann ich tun, wenn beim Online-Einkauf die falsche Ware geliefert wird bzw. ein falscher Betrag abgebucht wird?
Markus Schließ: Seit Juli 2000 gilt in Deutschland das sogenannte Fernabsatzgesetz. Dieses Gesetz sieht für den privaten Endverbraucher ein Widerrufsrecht hinsichtlich des mit dem Online-Anbieter abgeschlossenen Kaufvertrages vor. Der Verbraucher ist hierüber übrigens auf der Website eingehend zu informieren. Das heißt: Wenn die falsche Ware geliefert wird, kann sie auf Kosten des Anbieters zurückgesandt werden und entweder gegen die richtige Ware ausgetauscht, oder aber gegen Kaufpreisrückerstattung ganz zurückggeben werden. Wenn ein falscher Betrag abgebucht wird, kann dies eigentlich nur im Wege der Kreditkartentransaktion erfolgen. Hier besteht die Möglichkeit, die Belastung zu stornieren, wobei der Kreditkarteninhaber in der Regel einen "Selbstbehalt" in Höhe von DM 100 zu tragen hat. Wenn der Anbieter dann noch sein Geld will, muss er gegen den Kreditkarteninhaber direkt vorgehen und die Transaktion anhand von Dokumenten beweisen.
Frage Nr. 38 von Manfred: Wie ist das mit Einkäufen in ausländischen Webshops?
Markus Schließ: Hier gilt in der Regel das deutsche Recht, da nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch solche Verbraucherverträge dem Recht des Sitztes des Verbrauchers unterworfen sind. Das nutzt jedoch nicht viel, da man seine Rechte in aller Regel im Ausland verfolgen muss. Das bedeutet im Weiteren, man muss die Rechtswahrnehmung dort von einen Rechtsanwalt vornehmen lassen, der natürlich Geld kostet. Insoweit ist man bei grenzüberschreitenden Transaktionen sehr auf die Seriosität des Anbieters angewiesen.
Moderator: Raten Sie prinzipiell ab vom Shoppen im Ausland?
Markus Schließ: Bei kleinen Anbietern ist außerordentliche Vorsicht angebracht, bei großen Anbietern wie z.B. Amazon.com hätte ich keine Bedenken. Wichtig ist auf alle Fälle, dass bei einer Kreditkartentransaktion die Datenübertragun im HTTPS-Modus (SSL-Verschlüsselung) durchgeführt wird.
Frage Nr. 35 von hugo: wie sieht das aus, wenn ich redaktionell kommentierte linklisten zusammenstelle. kann ich dann screenshots verwenden, wenn die entsprechende seite beschrieben und verlinkt wird?
Markus Schließ: Es kommt darauf an, wie das geschieht. Ein seriöser Anbieter wird hier keine Probleme haben. Denken Sie sich aber den Fall eines Pornoanbieters, der bspw. auf die Website der Firma Porsche verlinkt. Hier könnte Porsche mit Fug und Recht Unterlassung verlangen. Generell gilt bei der Nutzung fremden Designs für eigene Zwecke: Zustimmung des entsprechenden Adressaten einholen.
Frage Nr. 39 von dörk: Darf ich als Webentwickler Teile aus dem HTML-Code/ JavaScripte anderer Seiten verwenden? Ich kann jeder zeit sagen, ich habe sie selbst geschrieben...
Markus Schließ: Dies ist eine echte Grauzone, denn: Code ist momentan patentrechtlich nur sehr eingeschränkt zu schützen, jedoch besteht ein urheberrechtlicher Schutz nach Paragrafen 69A ff Urheberrechtsgesetz. Die Frage ist hier, ob der "kopierte" bzw. weiterbearbeitete Code den Werkschutz eines Programmes erreichen kann. Dies hängt vom Einzelfall ab. Bei einem "einfachen" Javascript hätte ich hier weniger Bedenken als bei einer vollständigen dynamischen Code-Entwicklung.
Frage Nr. 42 von Frank: Wie ist das mit Webmail: Dort gebe ich persönliche Daten an und meine privaten Mails lagern irgendwo im Internet auf einem Server. Was kann mit meinen Daten geschehen?
Markus Schließ: Generell müssen sich alle Online-Dienstanbieter an das Teledienstedatenschutzgesetz halten. Dieses Gesetz sieht vor, dass Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Inhabers der Daten, also des Kunden, verkauft bzw. in einem vertragsfremden Sinne weiterverwendet werden dürfen (also bspw. die Anfertigung von Nutzerprofilen). Dieses Gesetz dürfte jedoch das am wenigsten beachtete Gesetz der Neuzeit sein. Man muss wohl einräumen, dass Datenschutzverletzungen im Internet an der Tagesordung und kaum zu unterbinden sind.
Frage Nr. 40 von Jojo: Hallo, darf ich Texte oder Bilder von anderen Websiten kopieren und auf meiner verwenden?
Markus Schließ: Nein. Fremdes Material ist in den meisten Fällen urheberrechtlich geschützt und darf deshalb nicht vervielfältigt werden.
Frage Nr. 43 von Melanie: In wie weit bin ich verantwortlich für die Inhalte, die User in ein Forum auf meiner Website schreiben/ z.B. rechtsradikale Inhalte?
Markus Schließ: In diesem Fall gab es bereits eine ähnlich gelagerte Entscheidung in Potsdam. Hier hatte die Landesregierung ein Forum eröffnet als "Markt der Meinungen". Sofern dieses Forum also als "offenes" gedacht ist, also auch von Seiten des Forum-Betreibers klargestellt wird, dass es sich hier um einen öffentl. Meinungsaustausch handelt, entsteht kein Problem. Ihr Problem könnte aber darin bestehen, dass das geplante Vorhaben sich in einem wesentlich geringeren Umfang bewegt. Dann jedoch können Sie nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, "meinungsbildend" zu sein.
Moderator: Die Zeit ist um. Vielen Dank fürs Mitchatten, herzlichen Dank an Herrn Schließ. Auf Wiedersehen.
Markus Schließ: Auf Wiedersehen.
Markus Schließ im Internet:
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